Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Karnevalsauschuss Neuss e.V.“, im folgenden KA genannt und hat seinen Sitz in Neuss. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Neuss eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

Der KA ist der Dachverband für die ihm beigetretenen Mitglieder und dient der Vertretung deren gemeinsamer Interessen.

Er fördert das karnevalistische Brauchtum und sonstige mit dem Karneval zusammenhängende Veranstaltungen. Hierzu gehören insbesondere:

- Vorschlag und Unterstützung des Neusser Prinzenpaares

- Förderung eines/der Neusser Kinderprinzenpaare/s

- die Prinzenpaarproklamation

- die Organisation und Durchführung des Kappessonntagszuges

- die Organisation und Durchführung des Citykarnevals

- die Förderung der Jugend

Der KA kann sich an Zusammenschlüssen, Vereinen, Gruppen und Organisationen beteiligen, die sich aktiv mit der Medienarbeit befassen. Er kann zudem Mitglied in übergeordneten Verbänden des Karnevals werden.

Der KA tritt nicht in Wettbewerb zu seinen Mitgliedern und deren Veranstaltungen. Er fördert diese vielmehr nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Delegiertenversammlung. Er ist berechtigt, Gemeinschaftsveranstaltungen aktiv zu fördern.

Der KA ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des KA können alle Karnevalsvereine, Gruppen und Gesellschaften werden, die durch aktive karnevalistische Tätigkeit das Karnevalsbrauchtum pflegen, ohne dabei in erster Linie geschäftliche Interessen zu verfolgen.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der Geschäftstelle des KA einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Es ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Lehnt das Präsidium die Aufnahme ab, kann die Delegiertenversammlung angerufen werden, die hiergegen mit 2/3 Mehrheit entscheidet.

Mitgliedsdaten aus dem Aufnahmeantrag werden gem. des Datenschutzgesetzes für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert. Der KA kann auf Antrag des Präsidiums oder eines Mitgliedes durch Mehrheitsbeschluss der Delegiertenversammlung besondere Botschafter des Neusser Karnevals ernennen. Die Botschafter können aus dem Kreis von Wirtschaft, Verwaltung Sport Politik entstammen und dadurch den Vereinszweck wirtschaftlich und gesellschaftlich fördern.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt

Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der Geschäftsstelle des KA mitzuteilen.

b) Auflösung des Mitgliedes

Hat das Mitglied seine Auflösung nicht förmlich beschlossen und über einen Zeitraum von zwei Jahren eine aktive karnevalistische Tätigkeit nicht entfaltet, kann die Delegiertenversammlung durch einfache Mehrheit die Beendigung der Mitgliedschaft feststellen.

c) Ausschluss auf Vorschlag des Ehrengerichtes

Über diesen Ausschluss entscheidet die Delegiertenversammlung mit einer 2/3 Mehrheit.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei:

- grobem Verstoß gegen die Beschlüsse, die Satzung oder die Ordnung des KA

- nachhaltigem Verhalten, das dem Ansehen des KA oder dem Karnevalsbrauchtum in schwerwiegender Weise schädigt oder geschädigt hat

- Rückstand mit fälligem Beitrag oder sonstiger satzungsgemäßer oder beschlossener Abgaben oder Umlagen mindestens in Höhe eines Jahresbeitrages nach erfolgloser 2-facher Zahlungsaufforderung

Vor der Abstimmung über den Ausschluss hat der Betroffene das Recht, sich schriftlich oder mündlich gegenüber der Delegiertenversammlung zu rechtfertigen.

In minder schweren Fällen kann die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Ehrengerichtes ein zeitweiliges Ruhen der Mitgliedschaft beschließen.

§ 5 Aufnahmeentgelt und Beiträge

Ein aufgenommenes Mitglied hat ein einmaliges Aufnahmeentgelt zu entrichten. Jedes Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag. Darüber hinaus ist jedes Mitglied zur Zahlung von notwendigen Umlagen verpflichtet.

Alle vorgenannten Entgelte werden von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt und sind bis spätestens 31.07. eines jeden Jahres zu entrichten.

Alle Entgelte behalten fortlaufend, bis zu deren Neufestsetzung ihre Gültigkeit.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des KA beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des nachfolgenden Jahres. Das Rumpfwirtschaftsjahr 2008/ 09 endet am 30.April 2009.

§ 7 Organe

Organe des KA sind :

- die Delegiertenversammlung

- das Präsidium

- das Ehrengericht

§ 8 Delegiertenversammlung (als Organ)

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des KA Jedem Mitglied steht mindestens ein Delegierter für die Delegiertenversammlung zu.

Dem Mitglied steht je ein weiterer Delegierter zu,

- wenn das Mitglied öffentliche Karnevalsveranstaltungen, insbesondere Sitzungen, Kostüm- und Maskenbälle oder ähnliche Veranstaltungen durchführt

- wenn das Mitglied eine eigene Gruppe, z.B. Tanzgruppe, Kindergruppe oder Musikkorps unterhält und dabei die volle, auf das gesamte Jahr sich erstreckende Verantwortung für diese Gruppe hat,

- wenn das Mitglied sich aktiv am Kappessonntagszug beteiligt durch Gestellung mindestens eines Wagens oder einer sonstigen für den Zug gedachte Einrichtung, z.B. Karamellenkanone, besonders ausgestattete Gruppen.

Ein Delegiertenplatz, der nach dieser Satzung besteht, entfällt wenn das Mitglied die entsprechende Aktivität länger als zwei Geschäftsjahre des KA nicht entfaltet hat. Das Stimmrecht des/der Delegierten ruht, wenn das entsendende Mitglied eine Verpflichtung aus Aufnahmeentgelt, Beitrag oder Umlagen zu Beginn der Delegiertenversammlung nicht erfüllt hat.

Dies gilt auch für den Fall eines zeitweiligen Ruhens der Mitgliedschaft im Sinne des

§ 4.

Das Mitglied meldet seine Delegierten und Ersatzdelegierten in schriftlicher Form jeweils spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung für das folgende Geschäftsjahr an die Geschäftsstelle des KA. Stimmberechtigt sind nur diese Delegierten.

§ 9 Präsidium

Das Präsidium besteht aus

- dem Präsidenten

- dem Vizepräsidenten

- dem Geschäftsführer

- dem Schatzmeister

- dem Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch den Präsidenten und den Geschäftsführer vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 4.000 Euro sind nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Präsidiums schriftlich erteilt ist.

Die Mitglieder des Präsidiums und des Beirats sind unentgeltlich und ehrenamtlich tätig. Auslagenpauschalen sind im Rahmen des steuerlich zulässigen von der Delegiertenversammlung zu genehmigen.

Das Präsidium wird durch die Delegierten in der Jahreshauptversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. In das Präsidium können alle geschäftsfähigen Mitglieder der angeschlossenen Mitgliedsvereine gewählt werden. Ihr Mandat erlischt, sofern dieser keinem der angeschlossenen Mitgliedsvereine mehr angehört.

Auf jeden Fall bleiben die Mitglieder des Präsidiums bis zur Neuwahl in ihrem Amt.

Fällt ein Präsidiumsmitglied während der Amtszeit aus, gleich aus welchem Grund, so hat eine außerordentliche Delegiertenversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen.

Präsident, Schatzmeister und Schriftführer werden ab 2010 für 4 Jahre, der Vizepräsident und der Geschäftsführer ab 2012 für 4 Jahre gewählt.

Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Das Präsidium führt die Vereinsgeschäfte und erledigt die Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten sind. Es verwaltet das Vereinsvermögen und beschließt alle erforderlichen Maßnahmen und Ausgaben.

Ausgaben, die das Vermögen des Vereins nachhaltig angreifen oder deren Deckung unsicher ist oder für die eine Kreditaufnahme erforderlich ist, bedürfen der Zustimmung der Delegiertenversammlung.

Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung in eigener Verantwortung. Es beruft den Justitiar, den Zugleiter des Kappessonntagszuges, den stellvertretenden Zugleiter, den Leiter City-Karneval und den Prinzenführer in ihre Ämter als erweiterten Vorstand sowie zur Beratung oder aktiven Unterstützung weitere sach- und fachkundige Personen als Beirat. Diese nehmen ohne Stimmrecht an der Delegiertenversammlung teil. Auch diese sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.

§ 10 Ehrengericht

Das Ehrengericht setzt sich aus einem Volljuristen als Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Seine Mitglieder müssen zugleich Mitglied eines angeschlossenen Mitgliedsvereins sein.

Das Ehrengericht wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Jedes Mitglied des KA und jedes Organ des KA können das Ehrengericht anrufen. Das Ehrengericht entscheidet über alle Streitigkeiten unter Organen des KA und über alle Streitigkeiten, die ihm von Organen des KA in Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung im Sinne dieser Satzung angetragen werden. Außerdem entscheidet es über den Ausschluss von der Mitgliedschaft und über das zeitweilige Ruhen einer Mitgliedschaft. Weiter entscheidet es über den Vorschlag an die Delegiertenversammlung, ein Mitglied auszuschließen oder das zeitweilige Ruhen einer Mitgliedschaft anzuordnen.

Das Ehrengericht verhandelt in nichtöffentlicher Sitzung und berät geheim. Vor einer Entscheidung sind dem Antragsteller und dem Antragsgegner Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Sie ist schriftlich festzulegen und zu begründen. Vor Anrufung des Ehrengerichtes ist die ordentliche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen.

§ 11 Delegiertenversammlung (als Mitgliederversammlung)

1 - Verfahren

Die Delegiertenversammlung tritt innerhalb von 2 Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres als Jahreshauptversammlung zusammen. Auf der Jahreshauptversammlung sind in jedem Falle folgende Tagesordnungspunkte zu behandeln:

- Bericht des Präsidiums

- Bericht des Schatzmeisters

- schriftlicher Prüfungsbericht der Kassenprüfer

- Entlastung des Präsidiums

- Wahl der zur Wahl anstehenden Mitglieder des Präsidiums

- Wahl der Kassenprüfer

- Aussprache zu allen Punkten der Tagesordnung

Zur Delegiertenversammlung sind die Delegierten und die Mitglieder des Präsidiums stimmberechtigt.

Zu den Delegiertenversammlungen lädt das Präsidium schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein.

Mit der Versendung von E-Mails ist die Schriftform gewahrt.

Das Präsidium ist verpflichtet, eine Delegiertenversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Delegierten dies unter Angabe der erbetenen Tagesordnung bei der Geschäftsstelle des KA beantragt. Diese Delegiertenversammlung hat innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden.

Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.

Ist die Delegiertenversammlung beschlussunfähig, hebt der Versammlungsleiter die Sitzung auf und lädt eine neue Delegiertenversammlung unter Mitteilung von Zeit, Ort und Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich und unter Hinweis auf die Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten ein. Die so einberufene zweite Delegiertenversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten.

2. - Leitung, Abstimmungs- und Wahlverfahren

Der Präsident leitet die Delegiertenversammlung. Ist er verhindert, so obliegt diese Aufgabe dem Vizepräsident bzw. Geschäftsführer. Sind auch diese verhindert, übernimmt das dienstälteste Präsidiumsmitglied diese Funktion. Anträge an die Delegiertenversammlung müssen mindestens zwei Woche vor der Sitzung, auf der sie behandelt werden sollen, schriftlich bei der Geschäftstelle des KA vorliegen.

Anträge auf Satzungsänderungen können nur zu einer Jahreshauptversammlung mit einer Frist von zwei Wochen oder zu einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung gestellt werden.

Das Präsidium setzt die Tagesordnung der Delegiertenversammlung fest. Über Abänderung der Tagesordnung entscheidet die Delegiertenversammlung.

Die Mitglieder des Präsidiums und jeder Delegierte haben eine Stimme. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Grundsätzlich bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Delegierten. Für einen Beschluss, den Karnevalsausschuss Neuss e.V. aufzulösen, bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Delegierten der Mitgliedsvereine.

Wahlen zum Präsidium sind grundsätzlich geheim und nicht öffentlich. Alle übrigen Wahlen erfolgen offen. Auf Antrag von mindestens einem der anwesenden Delegierten erfolgt die Abstimmung geheim. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

Wird im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

Gewählt werden können auch Abwesende, wenn deren schriftliches Einverständnis der Geschäftsstelle vorliegt.

Die Delegiertenversammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks oder des Fernsehens beschließt das Präsidium, wobei Präsidiumswahlen grundsätzlich nichtöffentlich sind.

3 - Niederschrift

Über den Verlauf der Delegiertenversammlung erstellt der Schriftführer eine Niederschrift, die von ihm zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss die Tagesordnung, die gestellten Anträge, die Abstimmungsergebnisse, die benannten Kandidaten, die Wahlergebnisse sowie alle Vorgänge der Delegiertenversammlung enthalten, die von Bedeutung sind. Die Niederschrift ist innerhalb von 1 Monat nach der Versammlung den Mitgliedern zuzusenden. Widerspricht innerhalb von weiteren zwei Wochen keines der Mitglieder, gilt das Protokoll als genehmigt. Wird die Niederschrift von einem Delegierten beanstandet, beschließt die nächste Delegiertenversammlung über den entsprechenden Teil der Niederschrift.

§ 12 Vorsitzendenkonferenz

Die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine des KA bilden die Vorsitzendenkonferenz. Diese berät und unterstützt das Präsidium in allen grundsätzlichen und besonders wichtigen Fragen.

Der Präsident beruft die Vorsitzendenkonferenz nach Bedarf sowie auf Verlangen von mindestens drei Vorsitzenden ein.

§ 13 Prinzenpaar

Der KA trägt und unterstützt das Prinzenpaar der Stadt Neuss als auf ein Jahr gewählte Repräsentanten des Neusser Karnevals. Der Prinz und seine Novesia üben ihre Aufgabe im Einvernehmen mit dem KA als Ehrenamt unentgeltlich aus.

Bewerbungen zu diesem Amt sind von dem KA angehörigen Gesellschaften schriftlich bis zum 31. März bei der Geschäftsstelle des KA einzureichen. Die Berufung erfolgt durch die Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf Vorschlag des Präsidiums.

Bewerben sich mehrere dem KA angeschlossene Mitgliedsvereinigungen um die Berufung des Prinzenpaares, so kann dasjenige Mitglied den Vorrang haben, das in dem in Betracht kommenden Jahr ein karnevalistisches Jubiläum begeht. Liegen gleichwertige Bewerbungen vor, entscheidet die Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung. Liegen der Geschäftsstelle bis zum 31. März seitens der Gesellschaften keine Bewerbungen für ein Prinzenpaar vor, erfolgt die Benennung des Prinzenpaares durch das Präsidium. Zu diesem Zweck beruft das Präsidium mit einer Frist von vierzehn Tagen eine Delegiertenversammlung ein, die das Prinzenpaar mit einfacher Mehrheit bestätigt.

Das Prinzenpaar verpflichtet sich, in seinem Verhalten und in seinen Äußerungen die Satzung des KA und die Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu beachten, sich gegenüber allen politischen und gesellschaftlichen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen neutral zu verhalten, das Winterbrauchtum würdig zu vertreten, das Anliegen des Karnevals widerzuspiegeln und nach außen hin zu repräsentieren sowie mit dem Präsidium eng zusammenzuarbeiten.

Das Prinzenpaar ist nicht rechtsgeschäftlicher Vertreter des KA. Es handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, sofern nicht im Einzelfall das Präsidium mit ihm eine andere Regelung getroffen hat. Es hat seinerseits den KA von allen materiellen und finanziellen Ansprüchen Dritter aus Anlass seiner Tätigkeit als Prinzenpaar freizustellen. Das Präsidium ist berechtigt, mit dem Prinzenpaar gesonderte Vereinbarungen zu schließen.

Das Präsidium legt die offizielle Begleitung des Prinzenpaares fest; in der Regel ist die Stadt- und Prinzengarde dazu zu berufen.

§ 14 Übergangsregelung

Die Bestimmungen dieser Satzung treten mit der Beschlussfassung in der dazu einberufenen Delegiertenversammlung in Kraft.

Die bereits gewählten Funktionsträger behalten ihr Amt unverändert bis zu den in der Satzung vorgesehenen Zeitpunkten für Neuwahlen.

§ 15 Auflösung

Im Falle der Auflösung des KA sind die im Amt befindlichen Präsidiumsmitglieder die Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des KA fällt das nach der Liquidation verbleibende Vermögen der Stadt Neuss zu, die es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

Neuss, den 11. März 2009